Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Betretungsverbote für gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen bis einschließlich 30. Juni 2020 verlängert. Jedoch wird – wie bereits angekündigt – ab dem 15. Juni 2020 die Notbetreuung in diesen Kindertageseinrichtungen auf folgende Gruppen ausgeweitet.
Sofern es das Infektionsgeschehen zulässt, sollen ab dem 1. Juli 2020 alle Kinder wieder regulär in ihrer Kindertageseinrichtung betreut werden können.

Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 schulpflichtig werden
Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayEUG schulpflichtig werden, dürfen ab 15. Juni 2020 ihre Kita wieder besuchen.
Das sind die Kinder,
– die bis zum 30. September 2021 sechs Jahre alt werden,
– deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht verschoben haben oder
– die bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
Zum 25. Mai 2020 wurde bereits den Vorschulkindern die Möglichkeit zum Kita-Besuch gegeben. Nun folgt der nächstjüngere Jahrgang.

Geschwister
Auch Kinder, die mit den eben genannten Kindern in einem Haushalt leben und in derselben Einrichtung betreut werden, dürfen ab 15. Juni 2020 betreut werden. Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an. Es sollte darauf geachtet werden, Geschwisterkinder in der gleichen Gruppe zu betreuen, um keine zusätzlichen möglichen Infektionsketten zu eröffnen. Dieselbe Kindertageseinrichtung liegt dann vor, wenn es sich räumlich um eine einheitliche bzw. verbundene Einrichtung handelt. Ob verschiedene Betriebserlaubnisse vorliegen, ist dabei unbeachtlich.

Keine kranken Kinder in die Notbetreuung
Voraussetzung für die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Notbetreuung ist weiterhin,
dass das Kind
– keine Krankheitssymptome aufweist,
– nicht in Kontakt zu einer infizierten Person steht oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind,
– und das Kind keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.